BARI
Zeltverleih & Partyservice
Kröpke & Näfke GbR

21354 Bleckede
Tel: 0170/2728566
Tel: 0171/9958843
www.bari-zeltverleih.de
e-Mail: bari-zelte@t-online.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Großzeltverleih/Zelthallen nach LBO Fliegende Bauten

Allgemeines
Die nachstehenden Mietbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Mietverträge. Die Bedingungen gelten für reine Miete und für schlüsselfertige Vermietung einschließlich aller Kosten. Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Mieter im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Im Fall der reinen Miete wird ausdrücklich auf die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften der jeweiligen Berufsgenossenschaft verwiesen.

Auftragserteilung
Unsere Angebote sind freibleibend. Mit schriftlicher oder mündlicher Auftragserteilung erklärt der Mieter verbindlich, einen Mietvertrag abschließen zu wollen. Der Vermieter ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anzunehmen. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung zustande, sofern nicht auf anderem Wege bereits ein schriftlicher Vertrag geschlossen oder der Auftrag ohne vorherige Auftragsbestätigung ausgeführt worden ist. Eine Vermietung des angebotenen Objektes nach anderer Seite bleibt bis zur Auftragsbestätigung durch den Vermieter vorbehalten. Der Vermieter ist auch berechtigt, die angebotenen Leistungen durch Dritte zu bewirken.

Beschaffenheit des Zeltmaterials/Haftungsbeschränkungen
Die vom Vermieter zur Verfügung gestellten Zelthallen und das sonstige vermietete Material müssen sich in einwandfreiem und brauchbarem Zustand befinden und geltenden Bau- und Unfallversicherungsvorschriften entsprechen. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Vermieters auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Gegenüber Unternehmen haftet der Vermieter bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Mieters aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Mieters. Nicht durch Verschulden des Vermieters entstandene Verspätungen des Auf- oder Abbaus, höhere Gewalt, Verzögerungen bei der Rückgabe des Materials von Kunden o.ä., berechtigen nicht zur Stornierung des Auftrages oder Mietabzug.

Mietzeit
Die auf den Mietpreis bezogene Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Verladung und endet mit dem vereinbarten Tag des Wiedereinganges der Mietgegenstände. Bei Überziehung der vereinbarten Mietzeit oder bei Nichteinhaltung einer vom Mieter übernommenen Abbau- oder Transportpflicht wird die
anteilige Miete weiter berechnet, etwaige Schadenersatzansprüche werden hiervon nicht berührt.

Berechnung der Miete
Die Mietpreise (Nettopreise) beruhen auf dem Kostengefüge am Tage der Auftragsbestätigung. Nachträgliche, nachzuweisende Kosten- bzw. Tarifänderungen, auch im Transportgewerbe, bedingen erneute Verhandlungen der Vertragsparteien über eine Anpassung der Mietpreise. Eine Anpassung der Mietpreise hat auch dann zu erfolgen, wenn Erdnägel zur Verankerung der Zelthalle nicht verwendet werden können und deshalb Schwerlastdübel, Schwerlastfußboden oder Gewichte Verwendung finden müssen. Das Stand- und Betriebsrisiko von Heiz- und Tankanlage geht zu Lasten des Mieters. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bauliche Vorschriften in allen Ländern (auch Bundesländern) unterschiedlich sind und von Seiten des Mieters eingehalten werden müssen. Stromzuleitungen sind vom Mieter zu verlegen. Der Mieter hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Mieter kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Transporte/Zusatzleistungen
Die Transportkosten und das Transportrisiko gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, der Transport wird auftragsgemäß vom Vermieter ausgeführt. Der jeweilige vom Vermieter festgelegte Transporttermin ist annähernd. Die Transportkosten sind extra ausgewiesen oder im Pauschalpreis enthalten. Das Transportrisiko geht zu Lasten des Vermieters. An- und Abtransport des Materials werden vom Vermieter veranlasst. Wenn der Richtmeister und/oder seine Mitarbeiter vom Mieter zu anderen, außerhalb des Auftrages liegenden Arbeiten herangezogen werden, erfolgt die Berechnung der Arbeitszeit auf Stundennachweis. Das Baugelände wird vom Mieter in ausreichender Zeitspanne für die Auf- und Abbauarbeiten inkl. Lagerfläche zur Verfügung gestellt. Bei notwendig werdenden Unterbrechungen der Auf- und Abbauarbeiten oder zu kurzen Zeitspannen, die der Mieter zu vertreten hat, sind die dadurch bedingten Mehrkosten vom Mieter zu tragen.

Aufstellungsplatz
Der Mieter sorgt für ebenes, waagerechtes und für Zelthallen bebaubares Gelände und stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Die Zu- und Abfahrtswege, sowie das Baustellengelände müssen für Lastzüge bis 25 t Nutzlast befahrbar sein. Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Mieter oder durch dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Eventuelle Folgen, die durch ungeeignetes Gelände eintreten können, hat der Mieter zu vertreten. Die Sicherung, Absperrungen und Beleuchtung der Baustelle, sowie die Feststellung der Lage von Erd- und Freileitungen ist Sache des Mieters. Sollten bei Arbeitsbeginn entsprechende Erdleitungspläne für Kabel und Leitungen aller Art (z.B. Strom, Gas, Pipeline, Wasser, Abwasser, Fernwärme usw.) nicht vorgelegt werden, so willigt der Mieter stillschweigend in den Arbeitsbeginn ein und haftet im Schadensfall für Leistungs- und Folgeschäden. Bauanzeigen hat der Mieter rechtzeitig vorzunehmen und darauf zu achten, dass die Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnung für fliegende Bauten und ggf. die jeweiligen Versammlungsstättenverordnungen in Bezug auf Sicherheitsabstände, Notausgänge (bzw. die einschlägigen nationalen Vorschriften des jeweiligen Aufstellungsortes im Ausland) eingehalten werden.

Auf- und Abbau/Wartungsarbeiten
Die Auf- und Abbautermine werden vom Vermieter rechtzeitig mitgeteilt. Durch Bohrungen auftretende Schäden am Verbundsteinpflaster, Asphalt oder ähnliches trägt der Mieter. Wenn der Auf- und Abbau der Zelthallen durch den Mieter erfolgt, kann der Vermieter auf Anforderung einen oder mehrere Richtmeister zur Anleitung gegen Rechnung zur Verfügung stellen. Die vom Mieter dabei beschäftigten Helfer sind seine Arbeitskräfte und nicht Beschäftigte des Vermieters. Sie sind daher von ihm der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden. Der/die Richtmeister ist/sind verpflichtet, die Auf- und Abbauarbeiten erst dann zu beginnen, wenn die erforderlichen Hilfskräfte vollzählig und arbeitsfähig zur Verfügung stehen und eine Unfallverhütungsbelehrung stattgefunden hat. Nichtbeachtung der Unfallverhütungsvorschriften gehen zu Lasten des Mieters. Sollte durch unvorhergesehene Witterungseinflüsse (Sturm, Regen, Schnee oder Frost) der Auf- oder Abbau fristgerecht nicht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen. Die zur Erhaltung und Sicherung der Zelthallen, ihrer Umgebung und von Personen erforderlichen Arbeiten sind vom Mieter auf seine Kosten auch dann durchzuführen, wenn Zeltschäden durch höhere Gewalt entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen, oder den Betrieb unterbrechen. Der Mieter ist verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um Schäden so gering wie möglich zu halten. Bei Zelthallen, die auch während des Winterhalbjahres aufgestellt bleiben, hat der Mieter bei Schneefall Tag und Nacht für die sofortige Räumung der Dächer von Schnee, zur Vermeidung von Schneelast zu sorgen. Dies geschieht am besten durch rechtzeitige und ausreichende Beheizung (mind. 12° C Dauerinnentemperatur).

Übergabe und Rücknahme
Die laut Bauordnung vorgeschriebenen Gebrauchsabnahmen hat der Mieter bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Zur Gebrauchsabnahme stellt der Vermieter ein Prüfbuch (statischer Nachweis), solange erforderlich, zur Verfügung. Es darf nur zur Vorlage bei der Abnahmebehörde Verwendung finden, da Zeichnungen und statische Berechnungen urheberrechtlich geschützt sind. Das Prüfbuch enthält eine geprüfte statische Berechnung mit dem Prüfbericht eines Prüfamtes für Baustatik, eine Ausführungs- und ggf. eine Übertragungsgenehmigung sowie Formulare für die Gebrauchsabnahme. Alle bei der Gebrauchsabnahme gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, ebenso sind die Notbeleuchtungen und Hinweisschilder vom Mieter anzubringen und betriebsbereit zu halten. Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter bescheinigt dem Richtmeister des Vermieters die ordnungsgemäße Übergabe. Die Ingebrauchnahme gilt als Abnahme. Nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter oder sein Beauftragter die Anlage dem Vermieter oder seinem Beauftragten wieder zu übergeben.

Haftung des Vermieters und des Mieters
Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Schäden, die der Mieter bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können, oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritter entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Der Vermieter hat für die Mietsache Versicherungen für Haftpflicht und Feuerschäden abgeschlossen. Der angegebene Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf eingebrachte Sachen und Folgeschäden. Schadenersatzansprüche vom Mieter sind ausgeschlossen. Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen. Er hat hierfür auf eigene Kosten eine gesonderte Haftpflichtversicherung/Veranstaltungshaftpflichtversicherung abzuschließen. Für abhandengekommenes oder beschädigtes Material und Werkzeug hat der Mieter Schadensersatz zu leisten. Im Falle eines Verlustes (durch Diebstahl und Ähnliches) oder eines wirtschaftlichen bzw. technischen Totalschadens ist der Mieter verpflichtet für die Kosten der Wiederbeschaffung, sowie die damit verbundenen Ausfall- bzw. Betriebsunterbrechungskosten, nach Geltendmachung sofort aufzukommen. Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme der Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen, zu deren Vornahme er verpflichtet ist, keine Veränderungen oder Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergebenden Folgen gehen auf Kosten des Mieters. Das Zeltgerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung, insbesondere nicht für schwere Lasten benutzt werden. Anstrich von Gerüstteilen und Fußboden ist nicht gestattet. Klebereste von Werbemitteln oder Ähnliches hat der Mieter vor Rückgabe zu entfernen. Die Kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt der Mieter. Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben oder Verspannungen versetzt oder entfernt, sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen bzw. die notwendigen Sicherungsmaßnahmen einzuleiten. Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der Mieter, oder der von ihm dazu verpflichtete Benutzer der Mietsache, unverzüglich sämtliche Seitenwände zu schließen und die Zelthalle notfalls von Personen räumen zu lassen. Der Mieter hat zur Vermeidung von Diebstählen/Beschädigungen eine Bewachung des Zeltmaterials und Zeltzubehörs auf eigene Kosten sicher zu stellen. Die Haftung des Mieters beginnt mit der Übergabe der Mietsache und endet mit der Rückgabe. Mängelrügen und Gewährleistungsansprüche sind unverzüglich am Tag des Aufbaus des Mietgegenstandes schriftlich gegenüber dem Vermieter zu erheben bzw. geltend zu machen. Unterbleibt diese Mängelanzeige ist der Mieter mit sämtlichen Ansprüchen betreffend die Gewährleistung ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind vor Abbau des Mietgegenstandes dem Vermieter gegenüber schriftlich anzuzeigen. Für Mängel leistet der Vermieter in der Weise Gewähr, dass er nach seiner Wahl nachbessert oder Ersatzteile liefert. Zur Mängelbeseitigung hat der Mieter dem Vermieter eine angemessene Frist zu setzen. Sofern keine angemessene Fristsetzung im vorgenannten Sinn erfolgt, ist der Vermieter von der Mängelhaftung befreit. Zu einem Rücktritt oder einer Minderung ist der Mieter nur dann berechtigt, wenn die Ersatzlieferung oder Nachbesserung im Einzelfall trotz angemessener Fristsetzung schuldhaft unterbleibt oder trotz mehrfacher Versuche der Nachbesserung nicht möglich ist.

Kündigung/Störung/Unterbrechung
Die Parteien können von dem Vertrag grundsätzlich nicht zurücktreten, ohne schadensersatzpflichtig zu werden. Das Mietverhältnis kann, wenn es länger als einen Monat dauert, und wenn keine feste Mietzeit vereinbart ist, von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Schriftliche Individualvereinbarungen gehen vor. Kann eine Inbetriebnahme oder Veranstaltung infolge behördlicher Anordnungen oder aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, nicht stattfinden, so hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu verständigen. In diesen Fällen kann der Vermieter die ihm bis dahin entstandenen und die noch zu erwartenden Kosten in Rechnung stellen, soweit er diese nicht mehr abwenden kann. Wenn durch höhere Gewalt oder andere Einwirkungen, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, Zeltschäden entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den in Gang befindlichen Betrieb unterbrechen, hat der Mieter keinen Anspruch auf Gutschrift. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Ist der Vermieter unverschuldet verhindert, den Vertrag zu erfüllen, so kann er nicht schadensersatzpflichtig gemacht werden. Verzögerungen in der Vertragserfüllung durch den Vermieter (witterungsbedingte Verzögerungen, Transportverzögerungen, Streik oder Ähnliches) bedingen die Gewährung einer angemessenen Nachfrist in Schriftform, bzw. einer besonderen Vereinbarung.

Zahlungsbedingungen/Sicherheitsleistung/ Abtretungsverbot
Rechnungen des Vermieters sind sofort nach Aufbau der Mietgegenstandes, spätestens jedoch 10 Tage nach Rechnungseingang fällig und zu begleichen. Diese Regelung entfällt, wenn sie im Einzelfall ausgehandelt ist und dem Vermieter schriftlich bestätigt wurde. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen ist der Vermieter berechtigt, mit dem Tag der Fälligkeit, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschaden bleibt vorbehalten. Bestehen vor oder nach Vertragsschluss Bedenken an der Zahlungsfähigkeit des Mieters, ist der Vermieter berechtigt, wahlweise Barzahlung oder Sicherheitsleistung vor Erbringung der Vertragsgegenständlichen Leistung zu verlangen. Falls der Mieter der Barzahlung oder Sicherheitsleistungen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nicht nachkommt, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und vom Mieter Ersatz der ggf. bisher entstandenen Aufwendungen zu verlangen. Abtretungen durch den Mieter, von gegen den Vermieter gerichteten Ansprüche, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Diese Genehmigung kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen zulässig. Gleiches gilt für Gegenansprüche, die ein Leistungsverweigerungsrecht nach §§ 273, 320 BGB begründen. Bei Dauermieten ist der Vermieter berechtigt, im Falle von zwei rückständigen Monatsmieten das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, den Hallenstandort zu betreten und zu befahren, sowie die Halle ungeachtet einer eventuell noch vorhandenen Belegung/Bestückung abzubauen. Das gleiche gilt bei Weitervermietung der Mietgegenstände an Dritte ohne Zustimmung. Schadensersatz für durch den vorzeitigen Abbau bedingte Schäden an eingebrachtem Gut des Mieters, oder Dritten ist ausgeschlossen. Der Vermieter wird, ohne hier jedoch verpflichtet zu sein, den Abbautermin vorab bekanntgeben, um dem Mieter die rechtzeitige Räumung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter innerhalb von 24 Stunden schriftlich den derzeitigen Stand- oder Lagerort des Zeltmaterials bzw. im Falle eines Standortwechsels gleichzeitig die neue Örtlichkeit mitzuteilen. Für den Fall des Zahlungsverzuges bei Untervermietung tritt der Mieter schon jetzt seinen Zahlungsanspruch gegen den Dritten (Untermieter) an die BARI Zeltverleih & Partyservice Kröpke & Näfke GbR unwiderruflich ab und verpflichtet sich auf Befragen, d.h. innerhalb von zwei Tagen den Namen, die Anschrift und den Ansprechpartner des Untermieters zu benennen.

Gerichtsstand und anzuwendendes Recht/Sonstiges
Ist der Mieter Unternehmer, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Vermieters. Dasselbe gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Auch für die Durchführung von Auslandsaufträgen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Weitere Einzelheiten regeln die besonderen Mietbedingungen des Vermieters im Rahmen des Angebotes und Auftragsbestätigung.

Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Mietbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Stand: 01.07.2024

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